Altersvorsorgedepot
Allgemeines
Das Altersvorsorgedepot ist eine staatlich geförderte, private Altersvorsorge und löst zum 01.01.2027 die Riester-Rente ab. Das Altersvorsorgedepot ermöglicht es Sparern, durch Investments in verschiedenste Fonds und ETFs höhere Renditechancen ohne starre Beitragsgarantie zu nutzen. Die Förderung erfolgt durch Zulagen sowie steuerlicher Absetzbarkeit von geleisteten Beiträgen.
Nein das müssen Sie nicht. Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt ein Bestandsschutz. Sie können Ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen. Mehr Informationen zum Wechsel von Riester auf das Altersvorsorgedepot finden Sie unter dem Punkt FAQs Altersvorsorgedepot und Riester im Vergleich.
Die Sutor Bank verfügt über langjährige Erfahrung mit der privaten Altersvorsorge, insbesondere mit der Beantragung und Verwaltung von staatlichen Zulagen. Wir bieten ein Altersvorsorgedepot für alle, die die Vorteile einer über 100 Jahre alten Privatbank mit einer professionellen Vermögensverwaltung nutzen möchten und eine Anlagestrategie bevorzugen, die zu ihrem persönlichen Anlage-Risiko-Profil passt. Dank unseres modernen Altersvorsorge-Rechners können Sie sich von unseren Premium-Strategien am eigenen Beispiel überzeugen.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt 120 EUR pro Jahr.
Die Einzahlungen auf ein Altersvorsorgedepot sind auf 6840 EUR pro Jahr begrenzt. Darüber hinausgehende Zahlungen gelten nicht als Altersvorsorgebeiträge.
Die Mindestlaufzeit für das Altersvorsorgedepot beträgt fünf Jahre.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sind Ihre Altersvorsorgeverträge bei dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das zuständige Familiengericht benötigt in diesem Fall von Ihnen bestimmte Angaben zu Ihren Verträgen. Das Familiengericht fordert bei der Sutor Bank eine entsprechende Auskunft über die Höhe des Ausgleichswertes für den Zeitraum der Ehe an. Liegen dem Familiengericht alle erforderlichen Angaben aller Versorgungsträger (gesetzlich und privat) vor, erfolgt der Versorgungsausgleich (z. B. Teilung der Ausgleichswerte oder Nichtberücksichtigung des Altersvorsorgevertrages).
Bei einem Umzug innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bleibt die Förderung grundsätzlich erhalten. Wer seinen Wohnsitz jedoch in ein Land außerhalb der EU oder des EWR verlegt, muss unter Umständen erhaltene Zulagen und steuerliche Vorteile zurückzahlen. Welche Folgen ein Umzug im Einzelfall hat, hängt von der persönlichen Situation und dem Zielland ab.
Förderung
Grundzulage
| Eigene Einzahlung pro Jahr | Staatliche Zulage |
| bis 360 € | 50 % Zuschuss (0,50 € je eingezahltem Euro) |
| von 360,01 € bis 1.800 € | 25 % Zuschuss (0,25 € je eingezahltem Euro) |
Entsprechend erhalten Sie eine jährliche Grundzulage in Höhe von bis zu 540 EUR, wenn Sie zum förderberechtigten Personenkreis gehören.
Für unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Berufseinsteigerbonus in Höhe 200 EUR die Grundzulage einmalig erhöhen.
Mittelbare Zulagenberechtigung
Die Grundzulage beträgt maximal 175 EUR und ist zusätzlich zum Mindesteigenbeitrag der mittelbar zulageberechtigten Person von den Einzahlungen der unmittelbar zulageberechtigten Person abhängig.
Kinderzulage
Für jedes Kind erhalten Sie als zulageberechtigter Elternteil zusätzlich zur Grundzulage eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro; der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht. Die Förderung gestaltet sich beispielsweise wie folgt:
| Ein Kind | bis zu 300 € Förderung |
| Zwei Kinder | bis zu 600 € Förderung |
| Drei Kinder | bis zu 900 € Förderung |
Personen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben einen direkten gesetzlichen Anspruch auf die staatliche Förderung und gelten als unmittelbar förderberechtigt:
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer z. B. Arbeitnehmer/innen und Auszubildende
- Beamte, Richter und Soldaten
- Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke z. B. Ärzte und Rechtsanwälte
- Selbstständige und Freiberufler
- Pflichtversicherte Landwirte
- Empfänger von Ersatzleistungen: Personen, die beispielsweise Erwerbsminderungsrente, Krankengeld oder Elterngeld beziehen, sowie pflichtversicherte Pflegepersonen.
- Minijobber & Werkstudenten: Nur dann, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind.
Mittelbar Zulageberechtigte:
Mittelbar förderberechtigt sind Ehegatten/eingetragene Lebenspartner von unmittelbar förderberechtigten Personen, die nicht selbst zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören und bei denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Beide Ehegatten/Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt
- Beide Ehegatten/Lebenspartner haben jeweils einen eigenen, auf ihren Namen lautenden AVD-Vertrag
- Der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner hat Eigenbeiträge eingezahlt
- Der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner hat den Sockelbetrag in Höhe von 120,00 EUR (pro Jahr) eingezahlt
Nähere Informationen zur Zulageberechtigung entnehmen Sie bitte der Homepage der Deutschen Rentenversicherung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Moeglichkeiten-der-Altersvorsorge/Altervorsorgereformgesetz
Damit Ihre Einkommensdaten an die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt werden, ist es erforderlich, bei Ihrer Bezüge- bzw. Besoldungsstelle eine schriftliche Einwilligungserklärung abzugeben.
Als Landwirt bekommen Sie die Zulage und können sich den Steuervorteil sichern. Dazu müssen Sie in der gesetzlichen „Alterssicherung der Landwirte“, der Alterskasse der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau, pflichtversichert sein. Für die Beantragung von Zulagen, benötigen wir Ihre Mitgliedsnummer der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Derjenige, für den das Kindergeld festgesetzt wurde, darf für sein Altersvorsorgedepot die Kinderzulage beantragen.
Erhalten in einem Kalenderjahr verschiedene Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den letzten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.
Bei Vorliegen übereinstimmender schriftlicher Erklärungen beider Eltern gegenüber dem Anbieter, kann die Kinderzulage auch auf den anderen Elternteil übertragen werden. Die abgegebene Erklärung kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.
Der Sonderausgabenabzug ist der Betrag, der sich aus Einzahlungen und Zulagen ergibt, und in der Einkommenssteuererklärung pro Jahr steuermindernd geltend gemacht werden kann.
Der maximale Sonderausgabenabzug ergibt sich aus den Einzahlungen (maximal 1.800 EUR bei unmittelbar Zulageberechtigten / 120 EUR bei mittelbar Zulageberechtigten) sowie der Grund- und Kinderzulagen.
Sie können sowohl den Sonderausgabenabzug als auch die staatlichen Zulagen beantragen. Jedoch ist die Förderung gem. §10a Abs. 2 EStG an eine Günstigerprüfung gekoppelt. Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug geringer als die Zulage, so entfällt der Sonderausgabenabzug ganz und es bleibt lediglich bei der Gewährung der Zulage. Ist er dagegen höher als die Zulage, dann wird die zusätzliche Steuerermäßigung in Ihrer Einkommenssteuer berücksichtigt.
Sollten Sie Einwände gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen, ist es erforderlich, innerhalb von 12 Monaten nach dem Erhalt der Bescheinigung nach §92 EStG einen Festsetzungsantrag zu stellen. Diesen können Sie über den Online-Service der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) stellen. Die ZfA prüft den Sachverhalt und entscheidet, ob sich an dem gewährten Zulagebetrag noch etwas ändert. Hierüber erhalten Sie mit Abschluss der Prüfung einen Bescheid von der ZfA.
Um Haushalten den Weg „in die eigenen vier Wände“ zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die selbst genutzte Wohnimmobilie – wie bei der bisherigen Riester-Förderung – in das neue Fördersystem integriert und als Eigenheimrenten-Förderung bezeichnet.
Den Förderberechtigten werden zwei Fördermöglichkeiten eingeräumt: Zum einen kann das in einem Altersvorsorgevertrag aufgebaute Kapital entnommen und für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Zum anderen können Tilgungsleistungen – wie andere Altersvorsorgebeiträge – steuerlich gefördert werden, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie eingesetzt wird (Tilgungsförderung).
Achtung: Wenn Sie die Eigenheimrenten-Förderung nutzen möchten, müssen Sie dies künftig im Vertrag aktiv angeben. Achten Sie schon bei Vertragsabschluss darauf, dass Ihr Anbieter die Option der Eigenheimentnahme anbietet, wie z. B. bei der Sutor Bank.
Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann bis zu 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens betragen, der u. a. zur vollständigen oder teilweisen Ablösung einer für die Finanzierung der Anschaffungs-/Herstellungskosten selbstgenutzten Wohnimmobilie (Entschuldung) verwendet werden kann. Diese Entschuldung ist eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 EStG.
Darüber hinaus ist zu Beginn der Auszahlungsphase eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals unschädlich zulässig. Eine Zweckbindung ist hierfür nicht vorgesehen.
Eigenbeitrag
Der gesetzliche Mindesteigenbeitrag für eine staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots beträgt also 120 EUR im Jahr. Jener Sockelbeitrag gilt ebenfalls für mittelbar zulageberechtigte Personen.
Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, ist ein Jahresbeitrag von 1.800 EUR notwendig, dies entspricht 150 EUR im Monat. Mehr Informationen zur Förderung sind unter dem Abschnitt “Zulage” zu finden.
Die Höhe Ihrer geleisteten Eigenbeiträge leiten wir bis zum 28.02. des Folgejahres, für das Sie die Eigenbeiträge geleistet haben, elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter. Der elektronische Datensatz wird bei Ihrem zuständigen Landesfinanzamt hinterlegt. Mit der Einreichung der Anlage AV in Ihrer Einkommenssteuererklärung wird die Meldung durch Ihr zuständiges Finanzamt abgeholt. Eine papierhafte Meldung erhalten Sie darüber nicht.
Sie können den Vertrag jederzeit ruhen lassen. Das bedeutet, Sie zahlen keine Beiträge mehr ein, aber Ihr Vermögen nimmt weiterhin an der Wertentwicklung teil. Zahlen Sie während des gesamten Beitragsjahres keine Beiträge ein, besteht in diesem Jahr kein Anspruch auf die Zulage und den Sonderausgabenabzug. Grundsätzlich gilt: Ohne Eigenleistung keine staatliche Förderung.
Zulage
Für die Beantragung der Zulage ist es notwendig, dass Sie uns die erforderliche Vollmacht erteilen (Dauerzulageantrag oder Antrag auf Altersvorsorgezulage). Wir beantragen die Zulagen dann jedes Jahr automatisch für Sie. Liegt uns keine Vollmacht von Ihnen vor, erhalten Sie jährlich einen Antrag auf Altersvorsorgezulage.
Der Antrag ist bis zum 31.12. des Folgejahres nach dem bescheinigten Beitragsjahr bei uns einzureichen. Nur so können wir ihn fristgerecht bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) einreichen.
Bei Bevollmächtigung leiten wir Ihren Zulageantrag im ersten Quartal des Folgejahres, für das Sie Zulagen beantragen möchten, an die ZfA weiter.
Einmal jährlich erhalten Sie von uns eine Änderungsmitteilung oder den Zulageantrag, um Ihre Daten zu überprüfen, uns Änderungen mitzuteilen oder uns die Vollmacht zur Beantragung der Zulagen erstmalig zu erteilen. Änderungen können Sie uns auch jederzeit formlos z. B. über das Kundenportal mitteilen.
Nachdem der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Ihr Zulageantrag vorliegt und Ihr Zulagenanspruch überprüft wurde, wird die Zulage Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Die Auszahlung der Zulagen findet seitens der ZfA ausschließlich an vier Terminen im Jahr statt (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).
Sollte die ZfA eine aus ihrer Sicht zu Unrecht gezahlte Zulage zurückfordern, so findet dies ebenfalls an vier Terminen im Jahr statt (10.01., 10.04., 10.07., 10.10.). Die zurückgeforderte Zulage wird dann in der Bescheinigung nach §92 EStG im Folgejahr ausgewiesen und Sie haben dann die Möglichkeit, dieser Rückforderung innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung zu widersprechen und einen Festsetzungsantrag bei der ZfA zu stellen.
Die Zulage kann für unmittelbar zulageberechtigte Personen auf höchstens zwei Verträge verteilt werden. Die Verteilung erfolgt gemäß Zentraler Zulagenstelle für Altersvermögen beitragsproportional.
Haben Sie mehr als zwei Altersvorsorgedepots abgeschlossen, so werden die geleisteten Beiträge ab dem dritten dieser abgeschlossenen Verträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge und dieser Vertrag nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag behandelt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge ist das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses.
Für mittelbar zulageberechtigte Personen wird die Zulage nur einem Vertrag zugeordnet.
Kapitalübertrag
Ein Formular für die Übertragung eines Altersvorsorgevertrages können wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung stellen. Wir setzen uns mit Ihrem bisherigen Anbieter in Verbindung und leiten alles Weitere für Sie in die Wege.
In der Regel können Sie Ihren alten Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen und das Guthaben auf Ihren neuen Vertrag übertragen lassen.
Nein, das ist nicht möglich. Ein bestehender ETF-Sparplan kann nicht einfach in ein Altersvorsorgedepot umgewandelt werden. Das Altersvorsorgedepot ist ein eigenständiges, staatlich gefördertes Vorsorgeprodukt mit besonderen gesetzlichen Anforderungen. Wer bereits in ETFs investiert, kann jedoch zusätzlich ein Altersvorsorgedepot eröffnen und dort künftig gefördert sparen.
Die Kapitalübertragung muss gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen angezeigt werden. Dafür ist der Austausch von elektronischen Meldungen zwischen den Anbietern zwingend erforderlich. Der Austausch der Meldungen erfolgt über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
Zusätzlich zu den Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen benötigen wir von Ihrem alten Anbieter eine vollständige und korrekte Anbieterwechseldokumentation. Diese dokumentiert den bisherigen Vertragsverlauf und ist für die Geldanlage und den Abschluss des Wechselprozesses zwingend erforderlich. Diese Abstimmung erfolgt ausschließlich durch uns und bedeutet für Sie keinen Mehraufwand.
Kündigung
Sofern Ihrem Vertrag bereits Zulagen gutgeschrieben oder zusätzliche Steuervorteile gewährt wurden, sind wir bei einer vorzeitigen Verfügung/Kündigung verpflichtet, die sog. „schädliche Verwendung“ unverzüglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) anzuzeigen. Die ZfA fordert daraufhin alle Ihnen gewährten Zulagen sowie etwaige weitere zusätzliche Steuervorteile zurück. Der Rückforderungsbetrag ist vom Verkaufserlös abzuziehen und durch uns an die ZfA abzuführen. Die Rückmeldung der ZfA und somit die Auszahlung Ihres verbleibenden Verkaufserlöses kann sich über einen Zeitraum von bis zu einem halben Jahr erstrecken. Darüber hinaus können gemäß dem gültigen Preisverzeichnis bei einer vorzeitigen Kündigung zusätzliche Gebühren anfallen.
Eine Kapitalübertragung an einen anderen Anbieter können Sie mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich beantragen. Beachten Sie bitte, dass nicht die eingezahlten Beiträge, sondern lediglich der vorhandene Verkaufserlös übertragen wird. Für den Kapitalübertrag benötigen wir zudem die wechselrelevanten Daten des neuen Anbieters.
Altersvorsorgeverträge sind im Versorgungsausgleichverfahren anzugeben. Erhalten wir vom zuständigen Amtsgericht eine Information über das anstehende Scheidungsverfahren, ist bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kündigung des Vertrages möglich. Wir sind verpflichtet, dem Amtsgericht Auskünfte über die während der Ehezeit entstandenen Wertezuwächse zu geben. Nähere Informationen können Sie auch unserer Teilungsverordnung auf unserer Internetseite entnehmen. Diese finden Sie unter „AGB und rechtliche Hinweise".
Auszahlungsphase
Rechtzeitig vor dem Beginn der Auszahlungsphase erhalten Sie von uns alle wichtigen Informationen und Unterlagen zum Beginn Ihrer Auszahlungsphase. Für die Auszahlung Ihres Vertrages benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Willenserklärung. Aus diesem Grund erhalten Sie ca. 6 Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase die Auszahlungserklärung. Diese senden Sie uns bitte schnellstmöglich ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sie sich förderunschädlich bis zu 30 % Ihres Verrentungsguthabens in einer Summe auszahlen lassen. Ob Sie eine Teilkapitalisierung wünschen, teilen Sie uns bitte spätestens bis drei Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase auf der Auszahlungserklärung mit. Der Auszahlungsplan läuft mindestens bis zu Ihrem 85. Lebensjahr. Der Zeitpunkt der letzten monatlichen Auszahlung kann während der Ansparphase und der Auszahlungsphase angepasst werden.

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