Kunden-Informationen zu FATCA und CRS

Gesetzliche Regelungen zum internationalen Informationsaustausch über Finanzkonten

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage vereinbarte u.a. Deutschland eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit mit den USA mit dem Ziel, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Diese Vereinbarung wurde für Deutschland bereits im Juli 2014 durch die FATCA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt. Die Gesetzeswerke sind ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und zur Bekämpfung von Geldwäsche und internationaler Steuerhinterziehung.

Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Weltweit haben sich über 100 Staaten darauf verständigt, dass die jeweiligen Finanzbehörden zukünftig steuerrelevante Kundendaten untereinander austauschen. Die Grundlage hierfür bildet der sogenannte Common Reporting Standard (CRS).

Die bereits geltende gesetzliche Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht des Kunden schließt auch die Information für FATCA- und CRS-Zwecke ein. Im Folgenden hat die Sutor Bank für Kunden verschiedene Hintergrundinformationen, Formulare und weiterführende Links zusammengestellt.

FATCA

Amerikanische Steuergesetzgebung verpflichtet Banken weltweit zur Unterstützung im Kampf gegen Steuerflucht

Ausgangslage

Mit FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) beabsichtigt der Bundesgesetzgeber der USA, die Steuerhinterziehung amerikanischer Bürger durch Kapitalflucht einzudämmen. Finanzinstitute im US-Ausland sind demnach verpflichtet, ihren Kundenstamm nach in den USA steuerpflichtigen Personen zu durchsuchen und der amerikanischen Steuerbehörde bestimmte Daten zu den Konten dieser Kontoinhaber zu melden. In Deutschland wurde FATCA durch ein bilaterales Abkommen, genannt IGA I (Intergovernmental Agreement I), mit den USA wirksam. Im Mai 2013 hat die damalige Bundesregierung das Abkommen unterzeichnet. Das Gesetz zur Umsetzung des Abkommens ist am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 2014 müssen die Banken in Deutschland die Anforderungen aus dem IGA I erfüllen.

Im FATCA-Kontext zu berücksichtigen sind auch die zwischen der amerikanischen Finanzbehörde (IRS) und den Finanzinstituten jeweils bilateral geschlossenen QIA (Qualified Intermediary Agreement). Diese schreiben einem Finanzinstitut mitunter weitergehende, stringente Prüfungs- und Sorgfaltspflichten im Zuge der Kundenlegitimation und Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit eines Kunden vor.

Prüfungsanforderungen für Bestandskunden

Um den gesetzlichen Vorschriften des IRS  zu genügen, müssen deutsche Finanzinstitute ihren gesamten Kundenstamm auf Indizien für eine Steuerpflicht in den USA prüfen.

  • Prüfung der Bestandskonten von Privatpersonen

    Unter FATCA müssen deutsche Finanzinstitute Kunden ermitteln, die in den USA steuerpflichtig sind, und Daten zu deren Konten dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern melden. Wonach sich die Prüfung der Bestands- oder Neukunden ausrichtet, steht in Anlage 1 des IGA I. Konten natürlicher Personen hat das Finanzinstitut nach Hinweisen (Indizien) auf eine US-Steuerpflicht des Kontoinhabers zu durchsuchen. Als solche Indizien gelten unter anderem die US-Staatsbürgerschaft oder eine Anschrift in den USA.

    Liegt ein im IGA I genanntes Indiz vor, muss das Finanzinstitut anhand vom Kunden nachzureichender Dokumente und/oder seiner Selbstauskunft klären, ob der Kontoinhaber in den USA steuerpflichtig ist. Wenn ja, ist das Konto beziehungsweise Depot meldepflichtig.
     
  • Prüfung der Bestandskonten von Unternehmen

    Auch Konten von Unternehmen sind in Bezug auf Anlage 1 des IGA I zu prüfen, ob eine Meldepflicht besteht. Gemeldet werden zum einen Kontoinhaber, die selbst Finanzinstitute sind, an FATCA jedoch nicht teilnehmen (non-participating foreign financial institutions, NPFFI), zum anderen sonstige Organisationen (non-financial foreign entities, NFFE), die vorwiegend passive Einkünfte erzielen und deren beherrschende Personen in den USA der Steuerpflicht unterliegen. Die den Finanzinstituten vorgegebenen Prüfungshandlungen sind permanente Aufgaben, die Finanzinstitute zu erfüllen haben. Dies leitet sich ab aus möglichen Änderungen der Daten eines Kontoinhabers (Anschrift, Vollmachten, etc.), Fristabläufen  und anderen Erkenntnissen. Je nach Sachlage hat dies Auswirkung darauf, ob ein Kunde nebst Konto/Depot meldepflichtig wird oder bleibt.

Tritt bei der Prüfung eines Bestandskunden ein US-Indiz zutage, hat ihn das Institut darauf anzusprechen. Will der Kunde eine Meldung vermeiden, muss er ergänzende Unterlagen einreichen zum Nachweis, dass eine Steuerpflicht in den USA nicht besteht (Widerlegung von Indizien).

Analog hierzu ist ein Kunde verpflichtet, das Finanzinstitut über Änderungen seiner Gegebenheiten mit Auswirkung auf eine US-steuerliche Relevanz zu informieren.

Prüfungsanforderungen für Neukunden

Eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung neuer Kunden auf eine Steuerpflicht in den USA ist seit dem 1. Juli 2014 nach definierten Vorgaben durch die Banken durchzuführen. Diese Prüfung betrifft Privatpersonen wie auch Unternehmen (juristische Personen und Personengesellschaften).

  • Prüfung bei Privatpersonen

    Eröffnet eine Privatperson ein Konto, ist von ihr laut IGA I eine Selbstauskunft zur US-Steuerpflicht einzuholen. Besteht eine US-Steuerpflicht, muss und wird die Bank weitere Unterlagen anfordern und den Kunden sowie sein Konto/Depot als meldepflichtig behandeln.
  • Prüfung bei Unternehmen

    Auch bei Unternehmen als Neukunden ist die Prüfung auf eine Steuerpflicht in den USA durchzuführen. Ist diese gegeben oder betrifft sie zumindest die beherrschenden Personen einer passiven NFFE, so hat das Institut die betreffenden Konten zu melden.

Meldung

Zu einem meldepflichtigen Kunden/Konto/Depot sind die Finanzinstitute verpflichtet, nach einem vorgegebenen Meldeschema jährlich Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Diese Daten werden dann vom BZSt an die US-Finanzbehörde (IRS) weitergeleitet.

Meldetermin ist jeweils die Jahresmitte des auf das Meldejahr folgenden Jahres. Die Meldung enthält unter anderem

  • personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Steuer- und Kontonummer
  • Kontostand per 31. Dezember des Vorjahres (bzw. der Saldo unmittelbar vor einer Kontoschließung innerhalb des Meldejahres)
  • Depots:
    Bruttozinsen, -dividenden und andere -erträge
    Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung oder Abtretung
  • Einlagekonten: Bruttozinserträge
  • Sonstige Anlageformen: Bruttoerträge

Informationen und Links zu den Formularen

Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit nach CRS und FATCA zur Klärung der Eigenschaft als US-Person (US-Status)

Die folgenden Fragen sind alle gemäß dem mit dem IRS (amerikanische Steuerbehörde) abgeschlossenen Vereinbarungen im Rahmen der FATCA-Regularien nötig, um einen möglichen US-Bezug eines Kunden zu klären.

Fünf Fragen:

  1. Besitzen Sie die US-amerikanische Staatsbürgerschaft (auch im Falle doppelter Staatsangehörigkeit)?
     
  2. Besitzen Sie ein US-Einwanderungsvisum (z. B. "Green Card")?
     
  3. Haben Sie sich im laufenden Jahr über einen längeren Zeitraum (mindestens 31 Tage) in den USA aufgehalten bzw. nehmen Sie im laufenden Jahr einen solchen Aufenthalt und erfüllen Sie die übrigen, nachfolgend dargestellten Voraussetzungen des substantial presence test?

    Die Gesamtaufenthaltsdauer in den USA innerhalb der letzten drei Jahre beträgt mindestens 183 Tage. Aufenthaltstage im laufenden Kalenderjahr zählen dabei voll (1/1), solche aus dem Vorjahr zu 1/3 und Aufenthaltstage aus dem davorliegenden Jahr zu 1/6.

    Hinweis:
    Ausnahmsweise ist ein Aufenthalt nach dem "substantial presence test" nicht relevant, wenn Sie sich im laufenden Kalenderjahr weniger als 183 Tage in den USA aufgehalten haben bzw. noch aufhalten werden und einen außerhalb der USA liegenden Wohnsitz nachweisen können, zu dem Sie eine engere Bindung unterhalten.

    In diesem Fall ist eine Befreiung von der Eigenschaft US-Person auf dem US-amerikanischen Steuerformular 8840 zu beantragen und der positive Bescheid der amerikanischen Finanzbehörde (IRS) über die Befreiung vorzulegen.
     
  4. Werden Sie gemeinsam mit einem US-Ehepartner in den USA steuerlich veranlagt?
     
  5. Besteht eine anderweitige US-amerikanische Steuerpflicht? Wenn Ja, aus welchem Grund besteht diese? Handelt es sich um eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht?
     

Zum Formular "Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit nach CRS und FATCA"

Zum Formular "Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit nach CRS und FATCA für juristische Personen"

Die Einreichung des W-8BEN kann zusätzlich notwendig werden. Es dokumentiert die eindeutige Klassifizierung der steuerlichen Ansässigkeit im Sinne von FATCA, wenn diese aus der vorliegenden Informationslage nicht eindeutig bzw. widersprüchlich ist. Das W-8BEN hat eine Gültigkeit vom Jahr der Ausstellung plus drei volle Kalenderjahre.

Bei einer unvollständigen bzw. nicht ausreichenden Dokumentationslage besteht seitens der Bank eine Meldepflicht beim Bundeszentralamt für Steuern.

Link zu dem Formular W-8BEN (Natürliche Personen)

Link zur Ausfüllhilfe für das Formular W-8BEN

Juristische Personen (Unternehmen) haben sich je nach Gesellschaftsform entweder mit einem W-8BEN-E oder einem W-8IMY zu legitimieren:

Link zu dem Formular W-8BEN-E 

Link zu  "Instructions for Form W-8BEN-E"

Link zu dem Formular W-8IMY (Unternehmen)

Link zu "Instructions for Form W-8IMY"

Gemäß den US-Quellensteuervorschriften:

Link zu dem Formular W-9 

Ausfüllhilfe zu dem Formular W-9

Link zu dem Formular W-8Exp

Ausgefüllte und unterschriebene Formulare können per Post, Fax oder E-Mail an die Sutor Bank gesendet werden.

Wichtiger Hinweis:

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen. Bei Fragen zu Details der Besteuerung wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater.

 

CRS

Multilaterale Vereinbarung von über 100 Staaten zum Austausch steuerrelevanter Daten

Verpflichtung für den Kunden

Die gesetzliche Regelung verpflichtet alle Finanzdienstleister ab dem 1. Januar 2016 Informationen zur steuerlichen Ansässigkeit ihrer Kunden zu erheben. Als Neukunde müssen Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten bei einer Eröffnung von Konten oder Depots in einer Selbstauskunft u.a. Namen, aktuelle Wohnanschrift, Geburtsdatum, alle Länder, in denen Sie steuerlich ansässig sind sowie die jeweilige Steueridentifikationsnummer angeben.

Analog hierzu ist ein Kunde verpflichtet, das Finanzinstitut über Änderungen seiner Gegebenheiten mit Auswirkung auf seine steuerliche Ansässigkeit zu informieren.

Tritt bei der Prüfung eines Bestandskunden ein Indiz für eine steuerliche Ansässigkeit in einem am CRS teilnehmenden Staat zutage, hat das Finanzinstitut den Kunden darauf anzusprechen. Dieser hat das Indiz durch eine aktuelle Selbstauskunft zu belegen oder zu widerlegen.

Steuerliche Ansässigkeit im Ausland

Diese richtet sich nach den nationalen Bestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht des jeweiligen Staates und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Staatsbürgerschaft allein bestimmt nicht zugleich die steuerliche Ansässigkeit. Dies gilt nur in Ausnahmefällen (wie für die USA). Anknüpfungspunkte der steuerlichen Ansässigkeit sind vielmehr ortsgebundene persönliche Merkmale. Dies kann der Wohnsitz, ein ständiger Aufenthalt oder – bei Unternehmen – der Ort der Geschäftsleitung im jeweiligen Staat sein.

Einkünfte aus anderen Staaten, die dort einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können (etwa Miet- und Pachteinnahmen, Einnahmen aus Kapitalvermögen), führen für sich allein genommen noch nicht automatisch zu einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland. Ein Indiz für eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat ist, dass Sie eine persönliche TIN (Tax Identification Number) aus diesem Staat erhalten haben.

Es besteht auch die Möglichkeit, in verschiedenen Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig zu sein. Für Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit sollten Bankkunden fachkundige Beratung (Steuerberater, auf Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen oder eine Klärung mit den zuständigen lokalen Steuerbehörden herbeiführen.

Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID oder TIN)

Die Steueridentifikationsnummer ist die in Deutschland vergebene und dauerhafte Identifikationsnummer für Steuerzwecke. In anderen Staaten wurde ebenfalls eine Steueridentifikationsnummer eingeführt. Die TIN ist das international übliche Kürzel für Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number). Nicht alle Staaten haben eine TIN vergeben.

Meldung und Datenaustausch

Bei einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland sind die Finanzinstitute verpflichtet, nach einem vorgegebenen Meldeschema jährlich Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Diese Daten werden dann vom BZSt an die Finanzbehörde des Staates/der Staaten, in dem/in denen der Kunde steuerlich ansässig ist, weitergeleitet. Das BZSt in Deutschland erhält im Gegenzug Daten über die Konten in Deutschland ansässiger Personen.

Die bei der Meldung übermittelten Daten enthalten unter anderem

  • Name
  • Anschrift
  • Kontonummer
  • Guthaben
  • Zinsen
  • Dividenden
  • Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen
  • Ansässigkeitsstaat
  • Steueridentifikationsnummer
  • bei natürlichen Personen: Geburtsdatum und Geburtsort

Links zu weiterführenden Informationen

Link zu den Formularen des IRS: Hier finden Sie weitere Ausfüllhilfen in englischer Sprache sowie das Formular W9 auch auf Spanisch.

https://apps.irs.gov/app/picklist/list/formsPublications.html;jsessionid=qhVzRTL6vyP11QkfI3NEig__?value=w8&criteria=formNumber

 

Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern finden Sie hier im steuerlichen Info-Center:

http://www.bzst.de/

 

Informationen der OECD finden Sie hier in englischer Sprache:

http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/about-automatic-exchange/

 

Eine Liste der teilnehmenden Staaten hat die OECD hier hinterlegt:

https://www.oecd.org/tax/transparency/AEOI-commitments.pdf

 

Link zu den FATCA-Informationen des IRS in englischer Sprache:

https://www.irs.gov/businesses/corporations/fatca-information-for-individuals