
Wissenswertes zum Investmentsparen
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Steuerliche Aspekte des Investmentsparens
- Investmentfonds erzielen ihren Wertzuwachs im Wesentlichen durch Zins- und Dividendenzuflüsse sowie durch Kursgewinne der im Fonds befindlichen Wertpapiere.
- Dem Anleger fließen die ordentlichen Erträge der Fonds - bestehend aus Dividenden, Zinsen, Bezugsrechtserlösen usw. - jährlich in Form der Ausschüttung/Thesaurierung zu. Ausführliche Informationen zur steuerlichen Behandlung der Erträge aus Investmentfonds können Sie dem jeweiligen Fonds-Verkaufsprospekt entnehmen. Die Investmentgesellschaft weist für ihre Fonds die steuerrelevanten Erträge einmal jährlich im Rechenschaftsbericht aus.
- Diese Erträge sind, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder thesauriert werden, mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und der ggf. anfallenden Kirchensteuer zu versteuern. Sofern der persönliche Einkommensteuersatz unterhalb dem der Abgeltungsteuer liegt, besteht die Möglichkeit, über die Einkommensteuererklärung diese Differenz erstattet zu bekommen. Sie können auch im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages innerhalb der Freigrenzen freigestellt werden (siehe hierzu Freistellungsauftrag).
- Kursgewinne aus Altbeständen (Erwerb bis 31.12.2008) sind für den Anleger steuerfrei vereinnahmbar, wenn die Spekulationsfrist beachtet wird (siehe hierzu Thema "Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften").
- Erzielte Kursgewinne, aus dem Verkauf von nach dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren, sind in voller Höhe der Abgeltungsteuer unterworfen.
Freistellungsauftrag
Zins- und Dividendenerträge sowie Kursgewinne eines nach dem 31.12.2008 erworbenen und verkauften Wertpapiers unterliegen als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" der Einkommensteuer. Im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages bleiben sie allerdings steuerfrei. Damit der Sparer-Pauschbetrag bereits bei Zufluss der Erträge und nicht erst im Rahmen der persönlichen Steuererklärung berücksichtigt wird, muss der Anleger dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Freistellungsauftrag verhindert den Vorwegabzug der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Sie können sich das Formular "Freistellungsauftrag" zur Freistellung von Kapitalerträgen über das Formularcenter auf unserer Homepage herunterladen. Bei Bedarf senden wir Ihnen das Formular auch gern zu.
Freibeträge
seit 01.01.2009
Sparer-Pauschbetrag
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Ledige 801,00 EUR
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Verheiratete 1602,00 EUR
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Freibeträge
seit 01.01.2009
Sparer-Pauschbetrag
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Ledige 801,00 EUR
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Verheiratete 1602,00 EUR
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Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Mit der Vorlage einer NV-Bescheinigung wird ein Steuerabzug von kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen in voller Höhe vermieden. Eine solche NV-Bescheinigung erhalten allerdings nur diejenigen Personen, für die eine Steuerveranlagung nicht in Betracht kommt, weil zum Beispiel die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte die Grundfreibeträge nicht überschreiten.
Die NV-Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt Ihres Wohnsitzes ausgestellt. Sie ist in der Regel im Jahr der Antragstellung und den beiden folgenden Kalenderjahren gültig. Bitte beachten Sie, dass jede Bank, bei der Sie steuerpflichtige Kapitalerträge erhalten, eine solche Bescheinigung im Original benötigt.
Die NV-Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt Ihres Wohnsitzes ausgestellt. Sie ist in der Regel im Jahr der Antragstellung und den beiden folgenden Kalenderjahren gültig. Bitte beachten Sie, dass jede Bank, bei der Sie steuerpflichtige Kapitalerträge erhalten, eine solche Bescheinigung im Original benötigt.

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